Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 10 Beihilfeanspruch
In der Infothek zum Öffentlichen Dienst von A bis Z finden Sie noch mehr Infos zum Beihilferecht des Bundes und der Länder. Hier können Sie für 7,50 Euro den beliebten Ratgeber "Die Beihilfe" mit den wichtigsten Vorschriften zum Beihilferecht des Bundes und der Länder bestellen.
SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht: Tagesveranstaltungen für 295 Euro. Hier mehr Informationen www.die-oeffentliche-verwaltung.de
SeminarService zum Beamtenversorgungsrecht: Tagesveranstaltungen für 295 Euro. Hier mehr Informationen www.die-oeffentliche-verwaltung.de
Zur Inhaltsübersicht der Bundesbeihilfeverordnung
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):
§ 10 Beihilfeanspruch
(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich, soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt wurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch
zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch nicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberechtigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vorlegt.
(2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
10 Zu § 10 Beihilfeanspruch
10.1 Zu Absatz 1
10.1.1 1Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tag vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen nach § 46. 2Bis zum Zeitpunkt des Todes einer oder eines Beihilfeberechtigten sowie in Unkenntnis ihres oder seines Todes noch erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen.
10.1.2 Aufwendungen anlässlich des Todes von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nicht beihilfefähig, ausgenommen in Fällen des § 44.
10.2 Zu Absatz 2
10.2.1 1Nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige mit Wohnsitz in Deutschland ab dem 1. Januar 2009 die Pflicht, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. 2Wer weder gesetzlich versichert ist noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen Versorgungssystems wie freie Heilfürsorge hat, ist verpflichtet, den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil nach einem Tarif der privaten Krankenversicherung zu versichern, der mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei dem der Selbstbehalt die nach § 193 Absatz 3 Satz 1 zulässige Höhe nicht übersteigt. 3Wird der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes nicht erbracht, wird keine Beihilfe gewährt werden. 4Wohnsitz ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.
10.2.2 1Unabhängig vom Leistungsumfang genügt eine vor dem 1. April 2007 abgeschlossene Teilversicherung der Versicherungspflicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die oder der Beihilfeberechtigte für sich und berücksichtigungsfähige Angehörige die weder von der Beihilfe noch von der Krankenversicherung abgedeckten Krankheitskosten aus eigenen Mitteln nicht vollständig bestreiten kann. 2Ein nur zahnärztliche Leistungen abdeckender Tarif beispielsweise ist keine Teilversicherung, die der Versicherungspflicht genügt. 3Diese Verträge dürfen nicht so geändert werden, dass die Deckungslücke zwischen Versicherungsschutz und Beihilfeanspruch vergrößert wird. 4Zusätzlich dürfen die Selbstbehalte durch Änderungen nicht über die in § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG genannten Beträge hinaus erstmals oder weiter erhöht werden. 5Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen steht Beihilfe zu, wenn sie rechtsmäßig über keinen Versicherungsschutz verfügen, beispielsweise weil sich ihr Wohnsitz im Ausland befindet.
10.2.3 Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht, da nach § 14 in Verbindung mit § 17 SGB IV und nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung Beamtenbezüge nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen.
10.2.4 Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten gilt als eine der Versicherungspflicht genügende Absicherung.
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):
§ 10 Beihilfeanspruch
(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich, soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt wurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch
zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch nicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberechtigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vorlegt.
(2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen Krankenversicherungsschutz und den seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abgeschlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachweist.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur BBhV
10 Zu § 10 Beihilfeanspruch
10.1 Zu Absatz 1
10.1.1 1Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen der oder des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tag vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen nach § 46. 2Bis zum Zeitpunkt des Todes einer oder eines Beihilfeberechtigten sowie in Unkenntnis ihres oder seines Todes noch erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen.
10.1.2 Aufwendungen anlässlich des Todes von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nicht beihilfefähig, ausgenommen in Fällen des § 44.
10.2 Zu Absatz 2
10.2.1 1Nach § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige mit Wohnsitz in Deutschland ab dem 1. Januar 2009 die Pflicht, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. 2Wer weder gesetzlich versichert ist noch einen Anspruch auf Leistungen eines anderen Versorgungssystems wie freie Heilfürsorge hat, ist verpflichtet, den nicht von der Beihilfe abgedeckten Teil nach einem Tarif der privaten Krankenversicherung zu versichern, der mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei dem der Selbstbehalt die nach § 193 Absatz 3 Satz 1 zulässige Höhe nicht übersteigt. 3Wird der Nachweis des Krankenversicherungsschutzes nicht erbracht, wird keine Beihilfe gewährt werden. 4Wohnsitz ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.
10.2.2 1Unabhängig vom Leistungsumfang genügt eine vor dem 1. April 2007 abgeschlossene Teilversicherung der Versicherungspflicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die oder der Beihilfeberechtigte für sich und berücksichtigungsfähige Angehörige die weder von der Beihilfe noch von der Krankenversicherung abgedeckten Krankheitskosten aus eigenen Mitteln nicht vollständig bestreiten kann. 2Ein nur zahnärztliche Leistungen abdeckender Tarif beispielsweise ist keine Teilversicherung, die der Versicherungspflicht genügt. 3Diese Verträge dürfen nicht so geändert werden, dass die Deckungslücke zwischen Versicherungsschutz und Beihilfeanspruch vergrößert wird. 4Zusätzlich dürfen die Selbstbehalte durch Änderungen nicht über die in § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG genannten Beträge hinaus erstmals oder weiter erhöht werden. 5Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen steht Beihilfe zu, wenn sie rechtsmäßig über keinen Versicherungsschutz verfügen, beispielsweise weil sich ihr Wohnsitz im Ausland befindet.
10.2.3 Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht, da nach § 14 in Verbindung mit § 17 SGB IV und nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung Beamtenbezüge nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zählen.
10.2.4 Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten gilt als eine der Versicherungspflicht genügende Absicherung.
mehr zum Thema:
- 2018: 01 Beihilferatgeber: Beihilfe in Bund und Ländern - Übersicht
- 2018: 02 Beihilferatgeber - Allgemeines zur Beihilfe
- 2018: 03 Beihilferatgeber: Private Krankenversicherung (PKV)
- 2018: 04 Beihilferatgeber: Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- 2018: 05 Beihilferatgeber: Gesetzliche Pflegeversicherung
- 2018: 06 Beihilferatgeber: Rehabilitation und Kurorte
- 2018: 07a) Beihilferatgeber: Beihilfeleistungen in den Ländern
- 2018: 07b) Beihilferatgeber: Beihilfeleistungen in den Ländern (Hessen bis Nordrhein-Westfalen)
- 2018: 07c) Beihilferatgeber: Beihilfeleistungen in den Ländern (ab Rheinland-Pfalz)
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 0. Übersicht
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 1. Einleitung
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 2. Gesetzliche Krankenversicherung
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 3. Gesetzliche Pflegeversicherung
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 4. Private Krankenversicherung
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 5. 1. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 5. 2. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 5. 3. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 6. Rehabilitation und Kurorte
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 7. 1. Teil Beihilfeleistungen in den Ländern
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 7. 2. Teil Beihilfeleistungen in den Ländern
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 8. Rechtsvorschriften - Übersicht
- Beihilfe (Stand 2009): Kapitel 9. Stichwortverzeichnis
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 0. Übersicht
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 1. Einleitung
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 2. Gesetzliche Krankenversicherung
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 3. Gesetzliche Pflegeversicherung
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 4. Private Krankenversicherung
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 5. 1. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 5. 2. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 6. Rehabilitation und Kurorte
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 7. 2. Teil Beihilfeleistungen in den Ländern
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 7. 1. Teil Beihilfeleistungen in den Ländern
- Beihilfe (Stand 2010): Kapitel 9. Stichwortverzeichnis
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 0. Übersicht
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 1. Einleitung
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 2. Gesetzliche Krankenversicherung
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 3. Gesetzliche Pflegeversicherung
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 4. Private Krankenversicherung
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 5. 1. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 5. 2. Teil Die Bundesbeihilfeverordnung
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 6. Rehabilitation und Kurorte
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 7. 1. Teil Beihilfeleistungen in den Ländern
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 7. 2. Teil Beihilfeleistungen in den Ländern
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 8. Rechtsvorschriften
- Beihilfe in Bund und Ländern (Ausgabe 2011): Kapitel 9. Stichwortverzeichnis
- Beihilfe in Bund und Ländern - Gesamtübersicht
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) - Übersicht
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 2 zu §§ 18 bis 21 der BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 5 zu § 25 Abs. 1 und 4 der BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): Anlage 6 zu § 25 Abs. 1, 2 und 4 der BBhV
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .1 Regelungszweck
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .2 Beihilfeberechtigte
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .5 Konkurrenzen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § .9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 10 Beihilfeanspruch
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 11 Aufwendungen im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 12 Ärztliche Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 14 Zahnärztliche Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 18 Psychotherapeutische Leistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 19 Psychosomatische Grundversorgung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 21 Verhaltenstherapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 22 Arznei- und Verbandmittel
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 23 Heilmittel
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 24 Komplextherapien
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 26 Krankenhausleistungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 27 Häusliche Krankenpflege
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 28 Familien- und Haushaltshilfe
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 30 Soziotherapie
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 31 Fahrtkosten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 32 Unterkunftskosten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 35 Rehabilitationsmaßnahmen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 37 Grundsatz
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 39 Vollstationäre Pflege
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 40 Palliativversorgung
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 42 Schwangerschaft und Geburt
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung und Schwangerschaftsabbruch
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 46 Bemessung der Beihilfe
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 47 Abweichender Bemessungssatz
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 48 Begrenzung der Beihilfe
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 49 Eigenbehalte
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 50 Belastungsgrenzen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 51 Bewilligungsverfahren
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 52 Zuordnung von Aufwendungen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 53 Elektronische Gesundheitskarte
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 54 Antragsfrist
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 55 Geheimhaltungspflicht
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 56 Festsetzungsstellen
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 57 Verwaltungsvorschriften
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 58 Übergangsvorschriften
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV): § 59 Inkrafttreten