Beamtinnen und Beamte in Bund und Ländern

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Das Beamtenverhältnis

Der öffentlichen Verwaltung kommt für Bestand und Zukunft des Staates durch optimale Erfüllung der wesentlichen öffentlichen Aufgaben eine Schlüsselfunktion zu. Der Staat muss diese Aufgabe gerade auch in dem Prozess der Globalisierung und der wachsenden europäischen Integration gewährleisten. Deshalb hat sich das Grundgesetz für die Institution des Berufsbeamtentums entschieden, die – gegründet auf Fachwissen und loyale Pflichterfüllung – eine stabile Verwaltung sichert und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellt.

Das Beamtenverhältnis ist als Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet. Es ist Engagement für die Bürger, für die staatliche Gemeinschaft. Wesentliches Element ist die Pflichtenbindung, die der Beamte eingeht, für die Dauer seines ganzen Berufslebens öffentliche Aufgaben zu erfüllen. Das erfordert ein hohes Maß an Leistungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Gemeinsinn.
Die das Beamtenverhältnis prägenden Pflichten und Rechte stellen sicher, dass das Gemeinwohl gegenüber Gruppeninteressen oder gegenüber eigenen Interessen oberste Priorität hat. Das Grundgesetz sieht gerade in dem Beamtenverhältnis eine Gewähr für den Vollzug des demokratisch gebildeten Staatswillens.

Arten der Beamtenverhältnisse

Die Beamten stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Aufgrund der staatlichen Gliederung Deutschlands sind die Dienstherrn die Gebietskörperschaften, Bund, Länder und Kommunen. Daneben können Beamte auch bei einer der staatlichen Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig sein.

Der Beamte auf Lebenszeit bildet den Regeltyp des Beamten. Daneben gibt es Beamte auf Zeit, wenn die Aufgabe nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen werden soll. Berufseinsteiger im Beamtenverhältnis sind „Beamte auf Widerruf. Dies bleiben Sie auch während des gesamten Sind die Beamten im Vorbereitungsdienstes „Beamte auf Probe" ist die Statusbezeichnung von Beamten während der Probezeit nach der Ausbildung. Für einzelne Beamtengruppen mit besonderer Rechtsstellung gelten besondere Bestimmungen (z.B. Bürgermeister, Beigeordnete der Gemeinden, politische Beamte). Da es sich um einen kleinen Personenkreis handelt, können wir uns hier kurz fassen.

Unparteiische Amtsführung

Der Beamte hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung das Wohl der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Insbesondere hat er auch schon jeden Anschein von Eigennutz zu vermeiden. Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ist ihm grundsätzlich verboten.

Allgemeine Pflichten der Beamten

Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er muss ihre erlassenen Anordnungen ausführen und ihre allgemeinen Richtlinien befolgen. Die Gehorsamspflicht entbindet ihn jedoch nicht von seiner vollen persönlichen Verantwortung. Er muss die Rechtmäßigkeit jeder dienstlichen Handlung prüfen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung muss der Beamte unverzüglich bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen (Remonstrationspflicht). Wird die Anordnung aufrechterhalten, ohne dass die Bedenken des Beamten zerstreut wurden, hat er sich an den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser die Anordnung, muss der Beamte sie ausführen. Er ist in diesem Fall von der Eigenverantwortung befreit.

Wenn das dem Beamten aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt, wenn er sich strafbar machen oder eine Ordnungswidrigkeit begehen würde, dann entfällt die Gehorsamspflicht in jedem Fall. Die Gehorsams- und Remonstrationspflicht dient der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese wäre beeinträchtigt, wenn jeder Beamte aufgrund rechtlicher Bedenken die Ausführung einer Amtshandlung unterlassen könnte.

Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung

Der Beamte muss sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Er kann sich im Rahmen der Verfassung politisch betätigen, bei Amtshandlungen hat er sich aber jeglicher politischer Meinungsäußerung zu enthalten und im Übrigen bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergibt.

Auch Beamtinnen und Beamte können Mitglied einer Gewerkschaft werden und sich dort ehrenamtlich engagieren Beamtinnen und Beamte steht – wie allen Beschäftigten – das Grundrecht der Koalitionsfreiheit zu. Sie haben uneingeschränkt die Möglichkeit, sich in Verbänden oder Gewerkschaften zu organisieren und gemeinsam ihre Interessen zu vertreten.

Allerdings ist ihnen durch die Rechtsprechung das Streikrecht verwehrt. Das Grundgesetz sieht vor, dass Beamte aufgrund ihrer besonderen Pflichtenbindung in besonderer Weise mit Sicherung und Wahrung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betraut sind. Ein Streik wäre damit unvereinbar und würde sich zudem gegen das Parlament richten, das demokratisch gewählte Gesetzgebungsorgan, das über Besoldung und Arbeitsbedingungen durch Gesetz beschließt und dabei das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis zu berücksichtigen hat. Es stärkt deshalb das demokratische Gemeinwesen, wenn die Beamten, indem sie die besondere Treuebindung eingehen, auf ihr Streikrecht verzichten, weil sie dem Allgemeinwohl in besonderem Maße verpflichtet sind.

Das Streikverbot führt im Übrigen nicht dazu, dass gewerkschaftlich artikulierte Belange der Beamtenschaft bei der Ausgestaltung der Beschäftigungsbedingungen außer Betracht bleiben; diese werden vielmehr von den Spitzenorganisationen des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Beteiligung bei der Vorbereitung allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen zur Geltung gebracht.

Die Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags erfordert nicht nur eine entsprechend ausgeprägte Pflichtenstellung, sondern auch Rechte der Beamten, die sie rechtlich und wirtschaftlich so unabhängig stellen, dass eine rechtsstaatliche und von Parteiinteressen freie Amtsführung ohne Bedrohung der Lebensgrundlage möglich ist. Diese Unabhängigkeit des Beamten wird vor allem durch die Anstellung des Beamten grundsätzlich auf Lebenszeit, eine angemessene Besoldung und Altersversorgung (Alimentationsprinzip) sowie das Recht auf amtsgemäße Verwendung sichergestellt.

Beamte stehen unter einem besonderen Fürsorgeschutz des Staates

Zudem haben Beamte einen Fürsorge- und Schutzanspruch gegen den Dienstherrn für sich und ihre Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Das Beamtenrecht mit diesem Pflichten- und Rechtegefüge ist kein starres Korsett. Unter Wahrung seiner Grundsubstanz stellt sich das Beamtenrecht vielmehr ständig auf moderne Entwicklungen ein. Beispielhaft seien genannt: die Förderung der Teilzeitbeschäftigung, die Öffnung des Beamtenverhältnisses für Unionsbürger, die Stärkung der Mobilität, die Vergabe von Führungsfunktionen zunächst nur auf Probe bzw. auf Zeit sowie flexiblere und stärker leistungsorientierte Gehaltsregelungen.

Wechsel in die Privatwirtschaft schwierig
Die Beamtenausbildungen sind keine – nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) – allgemein anerkannten Berufsausbildungen. Somit sind Beamtenanwärterinnen und -anwärter nach ihrer Ausbildung in hohem Maße an die öffentlichen Arbeitgeber gebunden. Ein Wechsel mit der Qualifikation „Beamtenausbildung" in die private Wirtschaft ist eher schwierig. Umso wichtiger ist es daher für Beamtenanwärter nach dem Vorbereitungsdienst übernommen zu werden.

Nach der Ablegung der Laufbahnprüfung müssen sich die Beamtinnen und Beamten in einer Probezeit bewähren („Beamter auf Probe"). Die regelmäßige Dauer der Probezeit beträgt im einfachen Dienst ein Jahr, im mittleren Dienst zwei Jahre, im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Monate und im höheren Dienst drei Jahre. Nach erfolgreicher Probezeit werden die Beamten, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind, zu „Beamten auf Lebenszeit" ernannt. Dieses Beamtenverhältnis kann der Dienstherr, außer im Disziplinarweg, nicht mehr einseitig lösen.

 

Mobilität wird von den Beschäftigten im öffentlichen Dienst erwartet

Die Verwaltung der Zukunft wird auch geprägt sein von einem schnelleren Wandel der öffentlichen Aufgaben. Dies verlangt mehr Mobilität der Beschäftigten in fachlicher und räumlicher Hinsicht, um gerade im Blick auf den sich jeweils ändernden Personalbedarf die personellen Ressourcen des öffentlichen Dienstes bestmöglich nutzen zu können. Aus dienstlichen Gründen oder auch auf Grund seines eigenen Antrags kann der Beamte - innerhalb derselben Dienststelle vorübergehend oder auf Dauer auf einen anderen Dienstposten umgesetzt werden,
- vorübergehend zu einer anderen Dienststelle seines oder auch eines anderen
Dienstherrn (z.B. vom Bund zu einem Land) abgeordnet werden,
- auf Dauer zu einer anderen Dienststelle seines oder auch eines anderen Dienstherrn versetzt werden.

Diese Maßnahmen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Besoldung und Versorgung (abgesehen vom möglichen Wegfall oder Hinzutritt bestimmter Zulagen) und können grundsätzlich ohne Zustimmung des Beamten getroffen werden. Erforderlich ist die Zustimmung jedoch
- zu einer Abordnung für mehr als zwei Jahre zu einer nicht seinem Amt entsprechenden, insbesondere geringerwertigen Tätigkeit oder für mehr als fünf Jahre zu einem anderen Dienstherrn,
- zu einer Versetzung in ein niedrigeres Amt, es sei denn, diese Versetzung ist wegen erheblicher Änderungen der Aufgaben, des Aufbaues oder des Bestandes der bisherigen Dienststelle erforderlich.

Auch soweit die Zustimmung des Beamten selbst nicht erforderlich ist, bedürfen Umsetzungen mit Dienstortwechsel, Abordnungen für mehr als drei Monate sowie Versetzungen in der Regel der Zustimmung der Personalvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oberste Dienstbehörde endgültig.

Außerdem kann ein Beamter mit seiner Zustimmung vorübergehend einer anderen öffentlichen Einrichtung, die nicht zu den deutschen Dienstherren gehört (z.B. über- und zwischenstaatliche Organisationen), oder auch einer nichtöffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn seine bisherige Dienststelle ganz oder teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgebildet wird. Auch die Zuweisung bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Personalvertretung. Der zugewiesene Beamte arbeitet für die Institution, der er zugewiesen ist,
erhält sein Gehalt aber weiterhin von seiner bisherigen Dienststelle.

Einem Beamten kann auf seinen Antrag für eine Tätigkeit in öffentlichen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe – bei entsprechendem dienstlichen oder öffentlichen Interesse – Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden. Möglich ist es auch, für eine auf maximal fünf Jahre begrenzte Zeit für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft ohne Dienstbezüge zu beurlauben, wenn dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen. Die Rechtsstellung des Beamten während eines solchen Sonderurlaubs bleibt unberührt, es bestehen jedoch keine Dienstleistungspflicht und keine Alimentationspflicht des Dienstherrn.

Die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann bei der Altersversorgung berücksichtigt werden, wenn sie öffentlichen oder dienstlichen Belangen dient. Ebenso kann die Besoldung in bestimmten Fällen ganz oder teilweise belassen werden, wenn mit einem Urlaub auch dienstliche Zwecke verfolgt werden.

Im weiter zusammenwachsenden Europa kommt der Mobilität der Beamten zwischen den öffentlichen Diensten der EU-Partnerstaaten, d. h. der zeitlich befristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Partnerstaats, eine besondere Bedeutung zu. Um diese Zielsetzung zu fördern, wurden in allen EU-Staaten im Rahmen eines gemeinsamen Projekts Nationale Kontaktstellen für die EU-Mobilität eingerichtet, welche die Behörden und Interessenten aktiv unterstützen sollen, u.a. durch Informationen über den jeweiligen öffentlichen Dienst, über aktuelle Beschäftigungsmöglichkeiten und über die arbeits- und sozialrechtlichen
Rahmenbedingungen. Das verfügbare Stellenangebot soll nach Planungen der Europäischen Kommission künftig europaweit über eine zentrale Datenbank abgefragt werden können.

Prüfungen und Zeugnisse

Die „Stunde der Wahrheit": Alles, was Sie seit Ihrer Einstellung gelernt haben, müssen Sie in einer Abschlussprüfung unter Beweis stellen. Zusätzlich neben der weiter laufenden Ausbildung sind Sie nun gezwungen, sich darauf vorzubereiten. Nutzen Sie die Zeit sinnvoll – es wird schon klappen!

Zu viel lernen blockiert, zu wenig schafft unnötige Lücken. Das richtige Maß müssen Sie selber finden. Ist die Prüfung erfolgreich überstanden, werden Sie für Ihre Arbeit belohnt.

Abschlussprüfung

Über den Termin der Abschlussprüfung werden Sie rechtzeitig informiert. Zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung werden Sie an mindestens fünf Ausbildungstagen freigestellt. Und dann: werden noch ein letztes Mal die Ordner, die Bücher, die Notizzettelchen durchgesehen, versucht man sich schnell noch dieses und jenes zu merken und hofft, dass die Aufgaben möglichst einfach werden – und dann geht's rein in den Prüfungsraum.

Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung (theoretisch und praktisch). Dabei soll festgestellt werden, ob der/die Auszubildende die erforderlichen Qualifikationen besitzt. Das Berufsbildungsgesetz schreibt die Durchführung mindestens einer Zwischenprüfung vor. Wer die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsdauer zurückgelegt, an den vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen und die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise bzw. Berichtshefte geführt hat, muss zur Abschlussprüfung
zugelassen werden. Sie müssen darauf achten, dass eine rechtzeitige Anmeldung zur Abschlussprüfung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Beginn Kasten

Freistellung für Prüfungen

Auszubildende sind, ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter, für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Dies ergibt sich aus § 15 Berufsbildungsgesetz. Prüfungen in diesem Sinne sind Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen und Wiederholungsprüfungen. Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.

Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Freizeit gewähren, ihn also nicht beschäftigen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz wiederholt diese Regelung in § 10 Abs.1 Nr. 1 und erweitert sie in zwei Punkten.
- Die Freistellung für Prüfungen ist mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der
Pausen auf die Arbeitszeit anzurechnen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG).
- Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen
Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 JArb-
SchG). Die Freistellung wird auf die Arbeitszeit mit acht Stunden angerechnet. Die
Ausbildungsvergütung ist für diesen zusätzlichen freien Tag fortzuzahlen
(§ 10 Abs. 2 JArbSchG).

Die Prüfungszeit ist ebenso wie die Unterrichtszeit an der Berufsschule Arbeitszeit. Die Zeit der Teilnahme an den Prüfungen, auch die Pausen, werden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auf die Arbeitszeit angerechnet, nicht aber die so genannte Wegezeit. Da das Jugendarbeitsschutzgesetz für Auszubildende über 18 Jahre nicht gilt (Ausnahme: § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG), findet auf sie nur das Berufsbildungsgesetz Anwendung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anrechnung der Freistellungszeit für Prüfungen auf die Ausbildungszeit besteht hier nicht. Eine Vergütung der Wegezeit erfolgt nicht.

Ende Kasten

Das Berufsbildungsgesetz sieht auch vor, dass Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen in der Berufsschule mindestens durchschnittlich sind und der Ausbildungsbetrieb bestätigt, dass Sie das Ausbildungsziel erreichen werden. Die Zulassung zur vorzeitigen Prüfung muss beantragt werden. Fragen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer beantwortet die JAV oder zuständige Gewerkschaft.

Für die Ausbildungsberufe der Krankenpflege und der Geburtshilfe werden staatliche Prüfungen durchgeführt, die im Krankenpflegegesetz geregelt sind. Die staatliche Prüfung umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
vorleget werden. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass Sie
regelmäßig und mit Erfolg am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung teilgenommen haben.

Angenommen, Sie sollten die Prüfung nicht bestehen, kann laut Berufsbildungsgesetz die Prüfung im Falle des Nichtbestehens auf Antrag des Auszubildenden zweimal wiederholt werden. Ihr Ausbildungsvertrag läuft in diesem Falle dann entsprechend weiter. Denn das Berufsausbildungsverhältnis endet entweder mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit oder mit dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung.

Um überhaupt zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Ausbildungsvertrag muss im Verzeichnis der Kammer eingetragen sein
- die Ausbildungszeit muss soweit zurückliegen, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen vermittelt werden konnten
- an der Zwischenprüfung teilgenommen wurde
- das vorgeschriebene Berichtsheft geführt wurde

Beginn Kasten

§ 17 Abschlussprämie

(1) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2006 beginnen.

Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD),
Allgemeiner Teil

Ende Kasten

Zeugnis

Geschafft! Herzlichen Glückwunsch! Das viele Vorbereiten, Karteikärtchen schreiben, Markieren der wichtigsten Inhalte, Büffeln am Wochenende und und und ... all das ist nun vorbei, die Prüfungen geschrieben und die mündlichen sind auch überstanden. Was jetzt noch fehlt: das Zeugnis!

Ist die Abschlussprüfung bestanden und damit die Ausbildung beendet, erhält man zwei Zeugnisse: Eines von der Berufsschule beziehungsweise von der zuständigen Handelskammer und das andere von seinem Arbeitgeber. Im Zeugnis dürfen keine Kommentare beziehungsweise Bemerkungen enthalten sein, die nachteilig und somit im weiteren Verlauf des Berufslebens ein Hindernis sein könnten. Schauen Sie sich das Zeugnis ruhig etwas genauer an! Zeugnisse werden zwar immer positiv formuliert, können aber trotzdem negativ gemeint
sein, denn mittlerweile gibt es feste Formulierungen, die in Schulnoten ausgedrückt auch eine glatte 4 oder gar 5 bedeuten können. Sicherheitshalber sollte man die Beurteilungen im Zeugnis von einem Dritten überprüfen lassen, beispielsweise von einem Mitglied der JAV oder der Gewerkschaft, sie kennen die Zeugnisformulierungen, die auf den ersten Blick positiv erscheinen, aber in Wirklichkeit negativ bewerten (siehe auch Seiten 28 und 29).

Zeugnisformulierungen

Wenn Ihr Vorgesetzter oder Arbeitgeber in einer Beurteilung über Sie schreibt: „ ... hat unseren Erwartungen und Anforderungen entsprochen." mag das im ersten Augenblick sehr positiv klingen, jedoch in Relation zum Schulnotensystem gesetzt, bedeutet das ein „mangelhaft".

Ein Auszug der gängigsten Formulierungen

Beginn Kasten

... hat die übertragenen Aufgaben ...

stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt. . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
stets zu unserer Zufriedenheit erledigt. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
zu unserer Zufriedenheit erledigt. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
insgesamt zufriedenstellend erledigt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war

stets vorbildlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
vorbildlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
stets gut/höflich und korrekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
gut/höflich und korrekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
zufriedenstellend/reibungslos und ungetrübt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
insgesamt zufriedenstellend/im wesentlichen einwandfrei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Zeugnisse können für die berufliche Weiterentwicklung enorm wichtig sein – vor allem, wenn man sich auf eine andere Stelle außerhalb des Unternehmens bewirbt. Sie geben einen Einblick über den Entwicklungsstand und die Fähigkeiten des Beurteilten.

Da es verboten ist, negative Zeugnisse beziehungsweise Beurteilungen auszustellen, haben sich im Laufe der Jahre bestimmte Formulierungen durchgesetzt, die einer Bewertung wie dem Schulnotensystem gleich kommen. Das kann also bedeuten: was sich positiv liest, muss nicht zwingend positiv gemeint sein.

Sollten Sie sich bei einer Beurteilung über Sie und Ihre Tätigkeiten nicht sicher sein, wie Sie bewertet wurden beziehungsweise, was diese Formulierungen in Wahrheit aussagen,

Beginn Kasten

§ 18 Zeugnis

Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD),
Besonderer Teil, BBiG

Ende Kasten

helfen Ihnen eventuell die folgenden Beispiele weiter – oder Sie fragen ein Mitglied der JAV um Rat.

Auch an die Beratungsstellen der Arbeitsämter kann man sich wenden, sie kennen ebenfalls die entsprechenden Formulierungen für Zeugnisse.

Lerntechniken für die Prüfung

Spätestens, wenn einem die Termine für die Abschlussprüfungen vorliegen, schleicht sich dieses Unbehagen durch den Körper und bei dem Blick auf die Ordner und Bücher weiß man womöglich gar nicht, wie man das überhaupt schaffen soll. Der Adrenalinspiegel steigt – und der kann zum Lernen sehr hilfreich sein, er gibt genau die Energie, die man in diesem Moment braucht.

Prüfungsstress kann man eigentlich ganz einfach vermeiden. Alles, was man braucht, ist ein ruhiger Platz und aufgeräumter Schreibtisch oder auch ein anderer Ort, an dem man sich jederzeit zurückziehen und ungestört lernen kann. Und: Sie brauchen einen Plan! Einen realistischen (!) Zeitplan, in dem Sie festlegen, was Sie bis wann gelernt haben wollen. Denken Sie aber auch daran, dass Sie noch ausreichend Schlaf und Bewegung – an der frischen Luft - brauchen. Dann fehlt nur noch die richtige Lerntechnik. Und jeder Mensch ist da anders und hat seine ganz eigene Mischung aus Arbeitstechniken und Lernmethoden.

Es gibt folgende Lerntypen:
- die Visuellen, bei ihnen prägen sich vor allem die Dinge ein, die sie sehen
- die Akustiker, sie können sich besonders gut Dinge merken, die sie hören oder mit einem Geräusch in Verbindung bringen können
- die Kinestäthen, sie können Dinge besonders gut aufnehmen, wenn sie sie berühren können
- die olfaktorisch Veranlagten, sie reagieren und assoziieren vor allem durch Gerüche
- die Kontakt- bzw. Personenbezogenen, sie lernen am besten, wenn ihnen die Wissensinhalte durch Lehrpersonen (Lehrer, Professoren, Seminarleiter, Coaches etc.) vermittelt werden
- die Abstrakt-Verbalen, sie prägen sich besonders Begriffe und Definitionen ein
- die Mediumorientierten, sie lernen computerunterstützt oder auch durchs Fernsehen

Natürlich gibt es auch Menschen, die mehrere Lerntypen in sich vereinen, jedoch ist eine von ihnen am meisten ausgeprägt. Um sich all Lernstoff merken zu können, wird empfohlen, immer mal wieder auf eine andere Art und Weise zu lernen, damit es nicht zu eintönig wird und das Gehirn die Informationen besser verarbeiten und vor allem behalten kann. Es gibt die unterschiedlichsten Möglichkeiten für effizientes Lernen:

Karteikärtchen können helfen

Sie können beispielsweise Karteikärtchen anlegen, es gibt sie in den unterschiedlichsten Größen, Formen und Farben. Sortieren Sie einfach immer die Kärtchen in ein hinteres Fach, deren Inhalte Sie bereits besonders gut können, alle anderen bleiben so lange im vorderen, bis auch sie mit der Zeit nach hinten wandern können.

Lesen und Merken

Für Klausuren und Prüfungen muss vor allem viel gelesen werden und gerade fachspezifische Texte beziehungsweise Inhalte sind für die meisten schwer einprägsam, daher:

- markieren Sie wichtige Wörter oder Absätze, es bleibt dabei Ihnen selbst überlassen, ob Sie dies mit einem Bleistift tun, einem Kugelschreiber, einem Textmarker oder mit Buntstiften – so, wie es Ihnen am besten hilft
- notieren Sie sich abschnitts- oder seitenweise die wichtigsten Dinge auf einen Zettel
- lesen Sie den Text laut – wenn Sie merken, dass es Ihnen hilft
- lernen Sie zu zweit und erklären Sie sich gegenseitig noch einmal die gelesenen Inhalte
- wiederholen Sie die Themen nach spätestens zwei Tagen, um sie im Gedächtnis zu behalten

Mind-Mapping

Das Anlegen eines Mind-Maps ist eine hervorragende Lerntechnik. Wer ein fertiges Mind-Map zum ersten Mal sieht, mag ein wenig irritiert sein, da es schon fast chaotisch wirkt, doch kennt man das Prinzip, ist es ein Leichtes, selbst welche zu entwerfen und die Inhalte, schnell und einprägsam zu lernen und bei Bedarf auch genauso schnell wieder in seinem Gehirn abrufen zu können.

Mind-Maps eignen sich vor allem, um sich einen Überblick über ein Thema zu verschaffen. Nehmen Sie sich dazu ein leeres Blatt, schreiben das Hauptthema in die Mitte und kreisen Sie es ein oder machen Sie eine Wolke drumherum oder noch etwas ganz anderes, um das Thema noch einmal visuell in den Mittelpunkt zu stellen. Von hieraus gehen nun einzelne Zweige ab, die jeweils mit dem Unterthema beschriftet werden und von diesem Unterthema gehen vielleicht wieder weitere Zweige ab, die mit wichtigen Begriffen oder kurzen Stichpunkten beschriftet werden. Je nach Umfang des Themas haben Sie am Ende eine Art Baumkrone mit vielen Zweigen und Unterzweigen, die mit ihren Bezeichnungen
einen Überblick über das Hauptthema geben. Während des Erstellen eines Mind-
Maps können Sie ihrer Fantasie mit Farben und Formen freien Lauf lassen. Mind-Mapping eignet sich übrigens auch sehr gut, um Ideen zu sammeln.

E-Learning

E-Learning oder auch Online-Lernen genannt, könnte man auch als Seminar be zeichnen, das man im Internet besucht. Die Wissensinhalte werden hier beispielsweise via Texte, Bilder, Animationen, Video- und Audiostreams vermittelt. Es gibt auch einen Lehrer sowie andere „Studierende", mit denen Sie als Lernender per E-Mail, Messageboard oder auch per Chat kommunizieren können. Die Vorteile des E-Learnings sind vor allem die Orts- und die Zeitunabhängigkeit, der Zugriff auf große Mengen von Informationsquellen, die Interaktivität und die Verfolgung des Lernergebnisses gehören genauso dazu wie der Lernstil und die Lerngeschwindigkeit, die individuell angepasst werden können.

Mittlerweile gibt es eine unendlich große Auswahl an E-Learning-Programmen, sie reichen von der Buchhaltung über Marketing bis hin zur Fremdsprache. Bevor man sich für eines der Programme entscheidet, sollte man sich die kostenlose Probeversion anschauen, um zu erfahren, ob es die gestellten Ansprüche und Erwartungen erfüllt.




Pflichten und Rechte während der Ausbildung

„Rechte & Pflichten" klingt furchtbar dröge und vor allem mehr nach Pflichten als nach Rechten. Aber wenn man einmal genauer hinschaut und sieht, was sich dahinter verbirgt, haben „Rechte & Pflichten" gerade für die Berufseinsteiger auch einen schützenden Charakter. Die einzelnen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Tarifvertrag für Auszubildende bzw. dem Beamtenrecht. Dort werden beispielsweise Fragen zur Bezahlung sowie zu Arbeitszeit und Urlaub geregelt. Mit Ausnahme der Besonderheiten, die sich für Beamtenanwärter aus dem Beamtenrecht ergeben (beispielsweise das Disziplinarrecht, siehe Kasten auf Seite 36), haben die Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie Auszubildende in der Privatwirtschaft.

Pflichten

Haupt- und Nebenpflichten

Neben der Arbeitspflicht als Hauptpflicht besteht eine Reihe von Nebenpflichten. Allgemein besteht beispielsweise die Verpflichtung, sich nach besten Kräften für die Interessen und Belange seines Arbeitgebers einzusetzen. Diese Pflicht ist bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst besonders ausgeprägt, da ihr Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber besteht und Aufgaben im Interesse des Allgemeinwohls wahrnimmt. Von Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird verlangt, dass sie ihr Handeln am Allgemeinwohl ausrichten und ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen. Darüber hinaus besteht eine politische Treuepflicht. Darunter versteht man ein durch das gesamte Verhalten dokumentiertes Bekenntnis zu den verfassungsmäßigen Grundprinzipien der Bundesrepublik Deutschland. Der Umfang dieser politischen Treuepflicht ist jedoch abhängig von der wahrgenommenen Funktion, so dass die Anforderungen insoweit nur in bestimmten Positionen denen bei Beamtinnen und Beamten vergleichbar sind.

Pflichtverletzung hat Folgen

Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann der öffentliche Arbeitgeber mit den gleichen Mitteln ahnden wie der private Arbeitgeber. Er kann dem Beschäftigten ein bestimmtes Verhalten vorhalten oder gar missbilligen. Der Vorgesetzte kann den Arbeitnehmer ermahnen oder abmahnen.

Von einer Abmahnung wird gesprochen, wenn der Arbeitgeber in einer für die  Arbeitnehmer oder den Beschäftigte hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Inhalt und der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sind.

Die schärfste Sanktion stellt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung dar. Eine dem Disziplinarrecht der Beamten vergleichbare Regelung existiert für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht.

Bei Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig

Da die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt werden, sind für Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte zuständig. Gegen eine Kündigung kann sich der Beschäftigte im Wege der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Es können aber auch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – z.B. auf eine höhere Gehaltsgruppe wegen Erfüllung der tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale – vor dem Arbeitsgericht verfolgt werden. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen im Rahmen von Tarifverhandlungen steht den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes – wie denen in der privaten Wirtschaft – ein Streikrecht zu. Die Durchführung von Streiks muss allerdings von Gewerkschaften getragen sein und dürfen ausschließlich auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen gerichtet sein, bzw. den Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel haben. Streiks kommen in Deutschland eher selten vor und sind das letzte Mittel nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden anderen Verständigungsmöglichkeiten. Politische Streiks sind in Deutschland nicht zulässig.

Arbeitgeber kann Attest verlangen

Je nach auszuübender Tätigkeit, kann der Arbeitgeber ein ärztliches Attest verlangen, um einen Einblick in den aktuellen Gesundheitszustand zu erhalten und ob der Bewerber beziehungsweise Auszubildende für die Stelle körperlich geeignet ist. Mehr dazu erfährt man vom Betriebsarzt oder auch vom eigenen Hausarzt.

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§ 4 Ärztliche Untersuchungen

(1) Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
(2) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.

Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Ende Kasten

Haftung für Schäden

In aller Hektik die Schreibtischlampe umgerissen oder bei einer der Produktionsmaschinen die falschen Daten eingegeben und damit die komplette Auslieferung ins Chaos gebracht? Kann vorkommen. Besser natürlich, wenn nicht und nicht zuletzt, weil es zu Unannehmlichkeiten kommen kann, aber andererseits: ist es nicht aus Absicht geschehen, denn „Fehler passieren, man macht sie nicht". Wobei es auch hier Ausnahmen gibt. Ob bei Schäden während des Jobs nun der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer haftet, hängt davon ab, ob der Schaden durch leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.
Genaueres kann oft erst gesagt werden, wenn man den gesamten Schadenshergang kennt.

Bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, haftet der Arbeitgeber. Bei mittlerer haften Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteilig, was aber keine 50:50-Aufteilung bedeuten muss. Ist der Schaden allerdings durch grobe Fahrlässigkeit oder gar durch Vorsatz entstanden, haftet der Arbeitnehmer voll. Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme, wenn die Existenz durch die Rückzahlung des entstandenen Schadens bedroht sein sollte; um dies zu vermeiden, kann das Gericht eine niedrigere Summe veranschlagen. Diese wird dann nach der offiziellen Lohnpfändungstabelle monatlich vom Gehalt getilgt. Ob allerdings
der Schaden grob Fahrlässig oder vorsätzlich entstanden ist, muss der Arbeitgeber zunächst beweisen.

Bei entstandenen Schäden wird außerdem unterschieden, ob es sich um eine Sache oder eine Person handelt. Bei so genannten Personenschäden, beispielsweise Ihren Kollegen oder auch im Unternehmen anwesenden Kunden oder Lieferanten gegenüber, haften Sie nicht. Ausnahme natürlich, es handelt sich um vorsätzliche Körperverletzung.

Sollte es aber nun so sein, dass Sie auf dem Weg zur Arbeit oder auch von der Arbeit verletzt wurden beziehungsweise einen Unfall hatten, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Schadenersatz für Heilkosten und als Schmerzensgeld zu zahlen.

Beginn Kasten

Beispiel

Stopfen Sie absichtlich das Waschbecken mit Papier voll und kommt es deswegen zu einer Überschwemmung und zu einem Wasserschaden, haften Sie selbstverständlich für diesen Schaden. Lassen Sie dagegen etwa bei einem Umzug einen Computer versehentlich fallen, müssen Sie dafür nicht zahlen.

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Keine Mehrarbeit während der Ausbildung

Berufseinsteiger (Auszubildende und Beamtenanwärter) dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden.

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Mehrarbeit und Akkordarbeit

Auszubildende dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. § 21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und § 10 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Auszubildende dürfen nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden.

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Fernbleiben von der Ausbildung

Einfach von der Ausbildungsstätte fernbleiben geht natürlich nicht, ganz gleich aus welchem Grund. Erst mit Zustimmung des Arbeitgebers darf man als Auszubildender fernbleiben.

Verhalten bei Krankheit

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht zur Arbeit (bzw. Berufsschule) gehen können, müssen Sie dies dem Arbeitgeber (z.B. Ausbildungsleitung) unverzüglich, das heißt am besten gleich morgens mitteilen. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss spätestens

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Fernbleiben von der Ausbildung

Der Auszubildende darf nur mit vorheriger Zustimmung des Ausbildenden der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigten Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.

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am vierten Kalendertag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (der berühmte „gelbe Schein") vorgelegt werden. Können Sie am vierten Tag wieder zur Arbeit gehen oder fällt der vierte Tag auf ein Wochenende beziehungsweise auf einen gesetzlichen Feiertag und Sie erscheinen danach wieder am Arbeitsplatz, müssen Sie kein Attest vor legen.

In besonderen Einzelfällen ist die Verwaltungsbehörde aber auch berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der ersten Bescheinigung angegeben, muss der Arzt eine neue Krankenbescheinigung ausstellen, die Sie unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber abgeben sollten.

Telefon und Internet am Arbeitsplatz

Das „Surfen" im Internet am Arbeitsplatz und während der Ausbildungszeit kann Fragen aufwerfen. Damit keine unangenehmen Folgen für Sie aufkommen, sollten Sie einiges beachten. Bedenken Sie, dass „privates Telefonieren am Arbeitsplatz" ebenso wenig wie das „Surfen im Netz" keine Selbstverständlichkeit von vornherein ist. Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich den nachvollziehbaren Anspruch darauf, dass sich alle Beschäftigten am Arbeitsplatz ausschließlich um berufliche Angelegenheiten kümmern. Allerdings gibt es oftmals Regeln, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen gewissen Spielraum geben – etwa in der Art, dass sie in den Pausen oder nach Feierabend „ins Netz" gehen dürfen. Nach derartigen Regeln sollten Sie sich unbedingt bei Ihren Kolleginnen und Kollegen
erkundigen, bevor Sie ins Fettnäpfchen treten.

Schweigepflicht

Natürlich können Sie Ihrer Familie und Ihren Freunden erzählen, was Sie so täglich im Job erleben, für was Sie dort verantwortlich sind und auch von dem schusseligen Kollegen können Sie erzählen oder von der Frau vom Empfang, die aufgrund ständigem Kontakt mit allen Mitarbeitern über alle Familienverhältnisse und -krankheiten jedes einzelnen im Unternehmen Bescheid weiß.

Jedoch gibt es bestimmte Dinge, die der Geheimhaltung unterliegen. So haben Schriftstücke beispielsweise über Verträge oder Korrespondenz mit Kunden außerhalb des Unternehmens nichts zu suchen, das selbe gilt auch für Herstellungsverfahren und ähnlichem, die vom Arbeitgeber beziehungsweise vom Unternehmen entwickelt wurden.

Abmahnung – die „gelbe Karte" am Arbeitsplatz

In der Fußballersprache wäre die Abmahnung eine „gelbe Karte". Der Vorgesetzte greift zum Mittel der Abmahnung allerdings nicht willkürlich. In der Regel liegt eine Verletzung der Pflichten vor. Wenn Sie sich jedoch ungerecht behandelt fühlen und mit der Abmahnung nicht einverstanden sein sollten, können Sie eine Gegendarstellung abgeben. Beides

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§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten

(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.
(2) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.

Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD),
Allgemeiner Teil

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zusammen wird in der Personalakte festgehalten. Selbstverständlich kann man wegen einer Abmahnung auch um ein Gespräch mit dem Arbeitgeber (Vorgesetzter, Ausbildungsleiter) suchen. Der Auszubildende oder Beamtenanwärter kann zu einem solchen Gespräch auch eine Vertrauensperson hinzuziehen, beispielsweise die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).

Kündigung

Während der Ausbildung ist eine Kündigung nach der Probezeit nur in ganzen wenigen Fällen möglich. Damit soll auch sichergestellt werden, dass eine begonnene Ausbildung auch beendet werden kann. Dennoch ist die Kündigung möglich:
- aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Bei einer fristlosen Kündigung müssen aber schon sehr triftige Gründe (z. B. Diebstahl) vorliegen,
- mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen durch den Auszubildenden, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.

Wenn Ihnen eine Kündigung angedroht wird, sollten Sie sich sofort mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) in Verbindung setzen.

Ist die Kündigung nicht gerechtfertigt, dann können Sie – vorausgesetzt Sie sind Mitglied – Rechtsschutz von Ihrer Gewerkschaft bekommen. So können Sie mit einer Klage möglicherweise die Rücknahme der Kündigung vor Gericht erreichen.

Rechte

Jugendarbeitsschutzgesetz

Der Einstieg in das Berufsleben ist für junge Menschen mit vielen neuen Erfahrungen verbunden. Die Arbeitswelt ist etwas ganz Neues. Die Arbeit fällt nicht immer leicht und ist oft genug ebenso aufregend wie anstrengend. Damit hier alles seine Richtigkeit hat, gibt es vom Gesetzgeber das Jugendarbeitsschutzgesetz (das Gesetz steht im Internet unter
www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de zum Download zur Verfügung). Es stellt für unter 18-Jährige, egal ob sie in der Ausbildung sind oder schon arbeiten, einen besonderen Schutz dar. Jugendliche dürfen maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche ausgebildet werden. Außerdem dürfen Jugendliche grundsätzlich nur montags bis freitags beschäftigt werden. Allerdings existieren für einige Bereiche auch Ausnahmen. Ob

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Disziplinarrecht

Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung der dienstlichen Pflichten der Beamtinnen und Beamten. Während die beamtenrechtlichen Pflichten als solche in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen diese Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und in welchem Verfahren diese Folgen festgesetzt werden.

Für die Beamten des Bundes gilt seit dem 1. Januar 2002 ein neues Bundesdisziplinargesetz, mit dem das Disziplinarrecht grundlegend reformiert und den Anforderungen einer modernen Verwaltung und Rechtspflege angepasst wurde.

Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Überlegungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Liegen hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss dieser Ermittlungen ist zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt wird oder ob gegen die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird.

Das Disziplinarrecht hält hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens gegen einen Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

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und in wieweit Sie von einer solchen Ausnahme betroffen sind, können Sie bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) erfahren.

Die Arbeitszeit während der Ausbildung betragen:
- täglich nicht mehr als 8 Stunden
- wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden.

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Pausen müssen sein

Im Jugendarbeitsschutzgesetz werden auch die Pausen geregelt. Bei einer Ausbildungszeit von vier bis sechs Stunden muss die Pause mindestens 30 Minuten, bei einer Ausbildungszeit von mehr als sechs Stunden muss die Pause mindestens 60 Minuten betragen. Nur Pausen, die länger als 15 Minuten sind, gelten überhaupt als Pausen. Nach 4 1/2 Stunden muss allerspätestens eine Pause stattfinden. Die Pausen dürfen auch nicht in die erste oder die letzte Stunde der Ausbildungszeit gelegt werden. Nach Ende der täglichen Ausbildungszeit dürfen Jugendliche erst nach einer mindestens zwölfstündigen Pause wieder beschäftigt werden. Im Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es außerdem Sonderregelungen zur Nachtarbeit und zur Sonntagsarbeit. Wenn Sie den Eindruck haben, eine Verwaltungsbehörde hält sich nicht an die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, können Sie sich gerne an die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wenden.

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Die Ausbildungszeit wird als Arbeitszeit angesehen, dazu gehören auch die Bereitschaftsdienste. Kurse, die vom Arbeitgeber angeordnet werden, fallen ebenfalls in die Arbeitszeit. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit.

Auch für Ruhepausen gelten Vorschriften (?? siehe Kasten auf Seite 36):
- mindestens 15 min
- bei mehr als 4 1/2 bis 6 Stunden Arbeitszeit 30 min Pause
- bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit 60 min.

Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit liegen.

Wochenende ist frei!

An Samstagen und Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmeregelungen. Wer als Jugendlicher samstags arbeiten muss, bekommt für die geleistete Arbeitszeit an einem anderen berufsschulfreien Tag bis 13 Uhr frei. Ausnahmen für Sonntagsarbeit gelten für:
- Krankenanstalten, Alten-, Pflege-, Kinderheime sowie ärztlicher Notdienst
- Landwirtschaft und Tierhaltung
- Familienhaushalt
- Schaustellergewerbe
- Gaststättengewerbe
- Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen
- Direktsendungen im Rundfunk
- Sport

Jeder zweite Sonntag beziehungsweise mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Bei Sonntagsarbeiten ist der Jugendliche in der folgenden Woche an einem Arbeitstag, an dem keine Berufsschule ist, freizustellen.

Nachtruhe

Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien sowie Konditoreien ab 5 Uhr. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien bereits ab 4 Uhr morgens beschäftigt werden.

Gefährliche Arbeiten & Akkordarbeit

Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden,
- die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit überschreiten
- bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind
- die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können
- bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrenstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind
- bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind

Und: Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mit einer Arbeit beschäftigt werden, bei der ihr Arbeitstempo vorgegeben ist oder das Arbeitstempo die Höhe des Lohnes beeinträchtigt.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die gewählte Interessenvertretung aller Jugendlichen – Auszubildende und Beamtenanwärter – in der öffentlichen Verwaltung. Wahlberechtigt sind, laut Gesetz, alle Beschäftigten unter 18 Jahren und alle in Ausbildung befindlichen Beschäftigten bis zum 25. Lebensjahr. Gewählt werden können alle, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Bundes- bzw. Landesbehörden gelten teilweise unterschiedliche Regelungen. Für
Bundesbehörden gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz, in den Ländern gelten eigenständige Landespersonalvertretungsgesetze. Für speziellere Fragen helfen Ihnen die Mitglieder in den Jugend- und Auszubildendenvertretungen durch diesen „Gesetzes-Dschungel".

Allgemeine Aufgaben der JAV

Die allgemeinen Aufgaben der JAV sind in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt, das für die Beschäftigten in den Verwaltungen, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Körperschaften und bei den Gerichten gilt. Die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes gelten hier nicht. Ursachen für diese Sonderregelungen sind zum einen die traditionellen Unterschiede durch die Aufspaltung zwischen allgemeinem Arbeitsrecht und öffentlichem Dienstrecht (Beamtenrecht).

Die JAV kann für Auszubildende und Beamtenanwärter eine ganze Menge tun, beispielsweise:
- Maßnahmen beantragen, die den jugendlichen Arbeitnehmern und den Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung.
- Fragen der Übernahme der Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu klären.
- Die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausbildung, auch im Hinblick auf die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung, durchzusetzen.
- Darüber zu wachen, dass die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer und der Azubis geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden. Die JAV darf aber nur mit Zustimm

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