Die ersten Wochen...

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Die ersten Wochen

Die Einstellungszusage

„... teilen wir Ihnen mit, dass Ihre Ausbildung am ...... beginnt." Ein Satz mit unendlich großer Wirkung, der sicherlich auch bei Ihnen wahre Glückshormone freigesetzt hat. Freude und Erleichterung haben sich ganz bestimmt auch bei Ihnen breit gemacht: endlich, man hat ihn – den Ausbildungsplatz!

Auch, wenn Sie als Berufseinsteiger in den öffentlichen Dienst Ihre Zusage für einen sicheren Ausbildungsplatz (und späteren Arbeitsplatz) „in der Tasche" haben, interessiert es Sie bestimmt, wie die wichtigsten Fragen während der Ausbildungszeit geregelt sind.

Der Ratgeber „BerufsStart" soll einen Überblick geben

Das vorliegende Buch kann nicht alle Antworten auf Ihre Fragen geben. Aber der Inhalt kann Ihnen einen ersten Überblick geben und als Orientierung für die Zeit während der Ausbildung und danach dienen. Der Inhalt richtet sich an alle Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst, beispielsweise Auszubildende und Beamtenanwärter. Bestimmte Fragen sind für Auszubildende anders geregelt als für Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter. Für „Auszubildende" sind die wichtigsten Regelungen im „Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst" zusammengefasst (siehe Seite 54). Für Berufsstarter, die sich für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) entschieden haben, sind zusätzlich auch die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten.

Das BBiG finden Sie wie auch andere Rechtsvorschriften auf der Buch begleitenden Website unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de.

Für Beamtenanwärterinnen/Beamtenwärter gelten aber weder der Tarifvertrag für Auszubildende noch das Berufsbildungsgesetz. Für Anwärter sind die Regelungen in den jeweiligen Beamtengesetzen maßgebend (siehe Seiten 57ff.).

Es gibt aber eine ganze Reihe von wissenswerten Informationen, die für alle Berufseinsteiger gelten, ganz unabhängig vom jeweiligen Berufsstatus (Beamtenanwärter, Auszubildender, Anlernberuf). Hierzu zählen beispielsweise die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes, das für alle Jugendlichen gilt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Wortlaut dieses Gesetz finden Sie ebenfalls unter der Internetadresse dieses Buches.

Veränderungen annehmen

Irgendwann, in ein, zwei, vielleicht auch erst in fünf Jahren, wird Ihr Job „zu Ihnen
gehören", zu Ihrem täglichen Leben. Aber am Anfang: da ist alles noch ganz neu und aufregend, da gibt es noch tausend Fragen. Man weiß und spürt vielleicht auch, dass sich ab jetzt vieles ändern wird. Aber: Veränderungen sind gut! Sehr gut. Man wächst an ihnen, sammelt Erfahrungen, erlebt ständig Neues, sie machen einen zu dem Menschen, der man ist – und sein wird.

Umfeld und Kollegen

Vielleicht fragen Sie sich: Wie sind wohl die Kollegen? Sind die nett? Werden sie mich mögen? Werde ich sie mögen? Hoffentlich mache ich nichts falsch. Und was werde ich als Erstes machen müssen? Kann ich selbstständig arbeiten? Muss ich selbstständig arbeiten? Als erstes werden Sie viele neue Menschen kennen lernen, nicht nur die Kollegen die in der gleichen Dienststelle wie Sie arbeiten. Sie werden auch Kontakte zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Dienststellen und Behörden bekommen.

Sie werden sehen, dass Sie gut mit Ihren Kolleginnen und Kollegen umgehen werden und der Umgang mit ihnen ganz neue Erfahrungen mit sich bringen wird. Lassen Sie sich überraschen und schon bald werden Sie für sich herausfinden, mit welchen Kolleginnen und Kollegen sogar freundschaftliche Kontakte entstehen können. Es wird Ihnen Spaß machen – am Arbeitsplatz neue Menschen kennen zu lernen.

Fragen und Nachfragen

Wenn Sie mal nicht weiter wissen oder eine Aufgabe nicht gleich verstanden haben, fragen Sie einfach nach – und wenn nötig auch noch ein zweites, drittes oder viertes Mal. Manche Aufgaben sind komplex oder auf Anhieb nicht gleich verständlich. Ihre Kollegen machen diese Aufgaben schon seit ein paar Jahren, für sie ist vieles selbstverständlich und alltäglich. Also erwarten Sie nicht von sich selbst, alles gleich auf Anhieb können zu müssen. Jeder hat mal angefangen – auch Ihre Kolleginnen und Kollegen.

Und: läuft doch mal etwas nicht so, wie geplant: nicht resignieren, weiter und vor allem das Beste daraus machen. Denn Fehler passieren immer mal! Man lernt aus ihnen. Seien Sie gespannt, wie sich diese Erfahrung vielleicht schon bald positiv auf die nächste Aufgabe auswirken wird. Nicht umsonst heißt es: „Für irgendetwas wird es bestimmt gut gewesen sein." Ganz gleich, wie Ihr Berufsstart im öffentlichen Dienst aussehen wird: Sie werden den Anfang nicht vergessen und Ihren Weg machen!

Kleidung

„Was soll ich bloß anziehen?" Für die private Kleidung gelten sicherlich Freiheiten und persönliche Vorlieben. Das bedeutet damit auch, dass Ihnen niemand Vorschriften machen kann, wie Sie sich zu kleiden haben. Dennoch hat gerade das so genannte Kopftuchurteil gegen eine Lehramtsanwärterin im baden-württembergischen Schuldienst gezeigt, dass an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentliche Dienstes teilweise besondere Anforderungen gestellt werden.

Freie Entfaltung der Persönlichkeit
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht
die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßigen Ordnungen oder das Sittengesetz verstößt."
Grundgesetz, Artikel 2, Abs. 1


Das berufliche Umfeld im öffentlichen Dienst ist in „Kleidungsfragen" in vielen Bereichen von Besonderheiten geprägt (z.B. Polizei, Bundeswehr, Krankenhäuser). Die wichtigsten Unterschiede erläutern wir nachstehend.

Arbeitskleidung

Die Arbeitskleidung soll die eigene Kleidung des Arbeitnehmers vor allem vor Verschmutzung schützen. Hierzu gehören beispielsweise Kittel oder Schürzen.

Berufskleidung

Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die für bestimmte Berufe entsprechend beziehungsweise üblich sind. Man trägt sie entweder über oder anstelle der eigenen Kleidung. Berufskleidung wird beispielsweise im Gaststättengewerbe oder auch im Handwerk getragen.

Schutzkleidung

Die Schutzkleidung ist notwendig bei Tätigkeiten oder auch an Arbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer gesundheitlichen Gefahren, außergewöhnlicher Beschmutzung oder der Witterung ausgesetzt ist. Hier muss die Schutzkleidung entsprechend der Gegebenheiten und vor allem ausreichend sein.

§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur
Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege)

Dienstkleidung

Unter Dienstkleidung versteht man Kleidungsstücke, die während der Arbeit als Kenntlichmachung dienen. Beispielsweise der Feuerwehr oder der Polizei ist das Tragen von Dienstkleidung vorgeschrieben.

Und wer übernimmt die Kosten?
Soweit der Arbeitgeber Arbeits-, Berufs- und Dienstkleidung nicht selbst zur Verfügung stellt oder andere Vereinbarungen getroffen sind, trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Kleidung und ist damit natürlich auch Eigentümer. Lediglich bei der Schutzkleidung – je nach Berufszweig kann auch die Dienstkleidung dazu gehören – ist die so genannte Kostentragungspflicht gesetzlich im BGB, § 618 Abs. 1 sowie im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) festgelegt. Voraussetzung ist hier, dass das Tragen von Schutzkleidung entweder vom Gesetz oder vom Arbeitgeber angeordnet wird.





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