Einkommen von Beamtenanwärtern

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Die Bezüge während der Ausbildung

Die Anwärterbezüge interessieren jeden Berufseinsteiger. Je nach Laufbahn und Vorbildung fallen die Anwärterbezüge unterschiedlich aus. Im Beamtenverhältnis richtet sich die Bezahlung nach dem Eingangsamt der jeweiligen Laufbahn und dem familiären Status des Beamtenanwärters. Die aktuellen Besoldungstabellen finden Sie auf dieser Seite bzw. Rubrik.

Die Bezüge für Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärter beim Bund und in den Ländern
Beamtenanwärter erhalten Anwärterbezüge, deren Höhe sich nach dem Besoldungsgesetz des Bundes (BBesG) bzw. des jeweiligen Landesbesoldungsgesetzes richten. Die Besoldung wird durch Gesetz oder danach ergangenen Rechtsverordnungen geregelt. Wesentliche gesetzliche Grundlage war bislang das BBesG und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften wie die Bundesbesoldungsordnungen. Im Rahmen der Föderalismusreform I wurden den Ländern eigenständige Regelungskompetenzen für die Besoldung, die Laufbahnen und die Beamtenversorgung übertragen. Die meisten Länder haben diese Gesetzgebungskompetenz bereits genutzt und für ihre Landesbeamten (und Anwärter) eigene Besoldungstabellen beschlossen.

Anwärtergrundbetrag
Beamtenanwärter erhalten einen Anwärtergrundbetrag, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Eingangsamt richtet. Bei einem Inspektorenanwärter – Besoldungsgruppe A 9 – richtet sich der Anwärtergrundbetrag beispielsweise nach dem Betrag für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11.

Familienzuschlag für Beamte
Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zusätzlich zum Grundgehalt einen Familienzuschlag, der nach zwei Gruppen (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen) unterschieden und in unterschiedlicher Höhe gewährt wird. Grundsätzlich erhalten Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommenen Person sich nicht selber ausreichend versorgen kann. Der Familienzuschlag der Stufe 1 beträgt zur Zeit beim Bund entweder 108,92 Euro (Besoldungsgruppe A 2 bis A 8) bzw. 114,38 Euro (übrige Besoldungsgruppen). Ledigen Beamten steht kein Familienzuschlag zu. Sofern der Ehepartner ebenfalls Beamter/Beamtin bzw. Versorgungsempfängerin/Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt. Sofern der Beamte zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Kind bezogene Anteil am Familienzuschlag (Stufe 2) zu. Dieser beläuft sich für das erste und zweite Kind jeweils unabhängig von der Besoldungsgruppe auf 97,83 Euro.
Beamtinnen und Beamten des Bundes mit mehr als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhalten für das dritte und jedes weitere Kind 311,25 Euro (siehe auch Tabelle auf der nächsten Seite). In den Ländern gelten andere Beträge (siehe Seiten 44 ff.).

Bezüge für Beamtenanwärter/innen und Ausbildungsentgelte
Beamte im Vorbereitungsdienst sind Anwärter. Die Bezüge für Beamtenanwärter/innen des Bundes finden Sie auf dieser Seite. Für Anwärterinnen und Anwärter, die beim Land oder einer Kommunalverwaltung arbeiten, gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften des jeweiligen
Landes. Die Anwärterbezüge (Anwärtergrundbetrag und Familienzuschlag) sind von Land zu Land unterschiedlich. Auf den Seiten 44 bis 51 finden Sie die geltenden Bezüge. Zum besseren Verständnis dient das Beispiel einer Bezügeabrechnung für Beamtenanwärter/innen auf Seite 61.

Bund – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 43"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 310,32 Euro.

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,20 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,55 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,75 Euro

Familienzuschlag – ab 1.8.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 43"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 99,89 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 311,25 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,20 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,85 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,07 Euro

Baden-Württemberg – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 44"

Familienzuschlag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 44"

Bayern – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 44"

Familienzuschlag – ab 1.1.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 44"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 299,68 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 3 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag:
- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 100,05 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,21 Euro

Berlin – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 45"

Familienzuschlag – ab 1.8.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 45"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 91,40 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 284,79 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 94,58 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 100,40 Euro

Brandenburg – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 45"

Familienzuschlag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 45"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,70 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 301,30 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 100,07 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,22 Euro

Bremen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 46"

Familienzuschlag – ab 1.4.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 46"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,04 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,46 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Hamburg – Beamtenanwärter/innen

Kurz vor Redaktionsschluss hat der Regierende Bürgermeister von Hamburg
angekündigt, die Besoldung der Beamten zum 1.4.2011 um 1,5 Prozent und zum 1.1.2012 um weitere 1,9 Prozent angehoben werden. Dem Vernehmen nach, soll diese Regelung auch für Beamtenanwärter gelten. Sobald die neuen Tabellenwerte für die Anwärtergrundbeträge und den Familienzuschlag in Hamburg vorliegen, werden wir sie unter www.berufsstart-im-oeffentlichen-dienst.de veröffentlichen.

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 46"

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 46"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 95,64 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 295,51 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 44 Absatz 2 Satz 1:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,97Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 105,07 Euro

Hessen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 47"

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 47"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,68 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 301,24 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,49 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 27,45 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,95 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,47 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Mecklenburg-Vorpommern – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 47"

Familienzuschlag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 47"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,04 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 251,03 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 101,45 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,69 Euro

Niedersachsen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 48"

Familienzuschlag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 48"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,13 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 251,28 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Nordrhein-Westfalen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 48"

Familienzuschlag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 48"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,04 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,46 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,57 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 27,83 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,26 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 16,70 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Rheinland-Pfalz – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 49"

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 49"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 107,31 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 322,35 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,32 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,63 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 21,30 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,98 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,10 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,14 Euro

Saarland – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 49"

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 49"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 113,46 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 317,82 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Sachsen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 50"

Familienzuschlag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 50"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,04 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 305,46 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,10 Euro

Sachsen-Anhalt – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 50"

Familienzuschlag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 50"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 96,59 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 310,00 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 5 um je 5,11 Euro, für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 4 um je 20,45 Euro, in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe
zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Schleswig-Holstein – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro) Eingangsamt,

"Tabelle S. 51"

Familienzuschlag – ab 1.4.2011 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 51"

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 98,04 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 303,93 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 99,95 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 106,10 Euro

Thüringen – Beamtenanwärter/innen

Anwärtergrundbetrag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 51"

Familienzuschlag – ab 1.3.2010 (Monatsbeträge in Euro)

"Tabelle S. 51"

Für das erste und zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 106,93 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 322,43 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,94 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 29,72 Euro, in Besoldungsgruppe A 4 um je 23,77 Euro und in Besoldungsgruppe A 5 um je 17,83 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG:
- in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 102,85 Euro
- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 107,70 Euro


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